P1 23 149 URTEIL VOM 15. OKTOBER 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Fernando Willisch, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch, Berufungsklägerin und U _________, Privatkläger, V _________, Privatkläger, W _________, Privatkläger, X _________, Privatkläger, Y _________, Privatkläger, alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken, Brig gegen Z _________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer, Brig-Glis (Üble Nachrede) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 31. Oktober 2023 [S1 22 44]
Sachverhalt
A. Am 7. Februar 2020 reichten Y _________, X _________, U _________, V _________ und W _________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, eine Strafklage gegen Z _________ und zwei weitere Personen we- gen Ehrverletzungen und Nötigung ein (S. 7 ff.). Nach der Einvernahme der Privatkläger, der Beschuldigten sowie von Zeugen und der Beschlagnahmung von Gegenständen und Dokumenten stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 7. Dezem- ber 2021 ein (S. 268 ff.). Die von der Privatklägerschaft gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 19. August 2022 teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt (P3 21 321; S. 320 ff.). B. Nach weiteren Einvernahmen übermittelte die Staatsanwaltschaft die Akten mit der Anklageschrift vom 27. Oktober 2022 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Visp (S. 382 ff.). Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 25. August 2023 (S. 480 ff.) fällte die Vorinstanz am 31. Oktober 2023 nachstehendes Urteil, wel- ches es den Parteien am 3. November 2023 per Post in begründeter Form (S. 573 ff.) eröffnete: 1. A _________ wird der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. 2. A _________ wird zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. A _________ wird zudem zu einer Busse von Fr. 600.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen, verurteilt. 3. Z _________ wird der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig erkannt. 4. Z _________ wird zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Z _________ wird zudem zu einer Busse von Fr. 420.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen, verurteilt. 5. Die von den Privatklägern geltend gemachten Genugtuungsforderungen von jeweils Fr. 6'000.-- wer- den auf den Zivilweg verwiesen. 6. Der unter der Fall-Nr. 50253 und der Objekt-Nr. 97777 beschlagnahmte Becher mit Ziegenhaaren und grauem Klebeband wird eingezogen und vernichtet. Die beschlagnahmten Originale der Sitzungsprotokolle vom 4. Dezember 2019 werden Z _________ als Präsidenten des B _________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben.
- 3 - 7. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'100.-- und des Hauptverfahrens von Fr. 1'000.-- werden A _________ und Z _________ je zur Hälfte, d.h. zu Fr. 550.-- für das Vorverfahren und zu Fr. 500.-- für das Hauptverfahren auferlegt. 8. A _________ und Z _________ bezahlen jeweils eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- an die Privatkläger U _________, V _________, W _________, X _________ und Y _________. 9. Weitere Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. C. Z _________ reichte am 22. November 2023 beim Kantonsgericht Wallis Berufung gegen das Urteil ein (S. 581 ff.) und beantragte den Freispruch von sämtlichen Vorwür- fen. Die Privatklägerschaft reichte am 18. Dezember 2023 eine Anschlussberufung ein und ersuchte um die Zusprechung einer Genugtuung (S. 619). Der Berufungskläger stellte betreffend die Anschlussberufung einen Nichteintretensantrag (S. 622 ff.). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Das Kantonsgericht lud die Parteien am
28. März 2024 zur Berufungsverhandlung vom 9. Juli 2024 vor (S. 638). Die Privatkläger stellten an der Hauptverhandlung folgende Anträge (S. 663): 1. In Abweisung der Berufung vom 22.11.2023 wird das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 31.10.2023 gegen Z _________ Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 8 bestätigt. 2. Z _________ bezahlt den Rufgeschädigten eine angemessene Genugtuung. 3. Z _________ bezahlt für das Berufungsverfahren gestützt auf beiliegende Aufwandliste eine angemes- sene Parteientschädigung. Der Berufungskläger beantragte nachfolgendes (S. 679): 1. Z _________ ist der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) freizusprechen. 2. Die Forderungen der Privatkläger sind abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Z _________ ist eine angemessene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren gemäss Kostennote zuzusprechen. 4. Die Verfahrenskosten sind durch den Staat Wallis zu tragen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Angefochten ist ein Strafurteil des Bezirksgerichts Visp. Die Zuständigkeit des hier urteilenden Einzelrichters ist gegeben (Art. 14 Abs. 2 EGStPO). Der Beschuldigte ist als solcher zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung wurde innert der
- 4 - Frist von 20 Tagen nach Erhalt des begründeten Urteils erklärt (Art. 399 StPO). Die Sa- churteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind im Übrigen erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
E. 1.2 Die Privatkläger haben mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (S. 619) Anschlussbe- rufung eingereicht und verlangen die Bestätigung des ergangenen Urteils und zusätzlich die Zusprechung einer angemessenen Genugtuungszahlung für die begangene Ehrver- letzung.
E. 1.2.1 Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 8. Januar 2024 (S. 622) einen Nichtein- tretensantrag betreffend die Anschlussberufung der Privatkläger formuliert und begrün- det diesen damit, die Privatklägerschaft habe es versäumt, den Zivilanspruch in der An- schlussberufung anzugeben. Sie hätte diesen nicht beziffert und beantrage lediglich All- gemeinzusprechung einer angemessenen Genugtuung.
E. 1.2.2 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Die Privatkläger sind zur Anschlussberufung legitimiert und haben diese fristgerecht ge- stellt. In Bezug auf die Begründung gelten für die Anschlussberufung die gleichen Vo- raussetzungen wie für die Berufungserklärung (Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Anschlussbe- rufung erklärende Partei hat somit in ihrer Erklärung anzugeben, in welchen Teilen sie das Urteil anficht, welche Änderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und wel- che Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 Ziff. a bis c StPO). Dies hat mit der erfor- derlichen Klarheit zu geschehen. Ein blosses «Motivierungsbegehren» erfüllt dies nicht (BÄHLER, Basler Kommentar, 3. A, 2023, N. 2 zu Art. 399 StPO). Aus der Anschlussbe- rufung ist ersichtlich, was die Privatklägerschaft beantragt, selbst wenn keine formellen Anträge gestellt worden sind.
E. 1.2.3 Die Vorinstanz hat die Zivilklagen nicht materiell beurteilt und auf den Zivilweg verwiesen. Die Anfechtung des Urteils im Zivilpunkt mittels Anschlussberufung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht materiell über den Zivilanspruch, d.h. mindestens dem Grundsatz nach, entschieden hat (BÄHLER, Basler Kommentar, 3. A, 2023, N. 7 zu Art. 398 StPO). Wurden diese auf den Zivilweg verwiesen, ist eine Berufung nicht zuläs- sig. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn das Urteil auch im Schuld- oder im Straf- punkt angefochten wurde (Botschaft zur StPO 2005c, S. 1314). Auf die Anschlussberu- fung ist einzutreten, zumal der Beschuldigte das Urteil im Schuld- und Strafpunkt ange- fochten hat und diese vorliegend zu beurteilen sind.
- 5 - Die Anschlussberufungskläger legen nicht dar, weshalb die Vorinstanz auf die Zivilklage hätte eintreten und diese beurteilen müssen. Die Zivilforderung wurde vor dem Kantons- gericht weder beziffert noch begründet. Die Anschlussberufung ist demnach abzuweisen und die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
E. 1.3 Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Angefochten werden die Ziffern 3 und 4 sowie die Ziffern 6 bis und mit Ziff. 9. Das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 31. Oktober 2023 (S1 22 44) ist bezüglich dem Beschuldigten A _________ in Rechtskraft erwachsen, wie das Kantonsgericht bereits mit Verfügung vom 11. Januar 2024 bestätigte (S. 628).
E. 2 Der Berufungskläger rügt sodann die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er bringt vor, es würden in der Anklageschrift mit der fehlenden Kontaktaufnahme mit den Exper- ten, der fehlenden Einsetzung des verbandsinternen Schiedsgerichts und der fehlenden Angabe, woraus sich die vom Vorstand durchgeführten Untersuchungen stützen drei Gründe erwähnt, dem angefochtenen Urteil werde hingegen der in der Anklage nicht genannte Vorwurf, der Angeklagte habe im Wissen darüber gehandelt, dass es sich um eine ehrenrührige Aussage handle, zu Grunde gelegt. Dadurch, dass ein neuer, in der Anklageschrift nicht vorgenannter Vorwurf als Grund herangezogen werde, habe sich die Vorinstanz nicht an den Inhalt der Anklageschrift gehalten und somit den Anklage- grundsatz verletzt. Die Behauptung, dass der Angeklagte im Wissen darüber gehandelt habe, dass es sich um ehrenrührige Aussagen handle, und dass er diese willentlich vor- trug, sei aus der Luft gegriffen und werde durch kein einziges Wort in der Anklageschrift gestützt.
E. 2.1 Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der An- klage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die An- klage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Ver- teidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Ge- hör (Informationsfunktion). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entschei- dend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt
- 6 - und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 und Bundesge- richtsurteil 6B_767/2019 vom 7. April 2020 E. 1.2 jeweils mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Dar- stellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz ge- schlossen werden kann (Bundesgerichtsurteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).
E. 2.2 Der Einwand erweist sich als unbegründet. Dem Beschwerdeführer wird in der An- klageschrift vorgeworfen, er habe an der fraglichen ausserordentlichen Delegiertenver- sammlung den eingereichten Antrag der C _________ vorgetragen. Er habe den Antrag vorgelesen, ohne dass der Vorstand mit den Experten, welche die Rangierung an der Leistungsschau vorgenommen haben, in Kontakt getreten wäre und sie mit den Erkennt- nissen konfrontiert hätte. Ebenso habe der Verband nicht das verbandsinterne Schieds- gericht angerufen, um die Angelegenheit wie statutarisch vorgesehen, an den schwei- zerischen Verband weitergeleitet. Auch gab er nicht an, auf was sich die vom Vorstand durchgeführten Untersuchungen stützen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag der Versammlung bewusst vorgelesen hat, geht aus der Anklageschrift in genü- gender Klarheit hervor. Ob der Beschwerdeführer dadurch, dass er die Anträge unkom- mentiert vorgelesen hat, die verbandsinternen Vorschriften verletzt hat, ist nicht vom an- gerufenen Gericht zu beurteilen. Das Berufungsgericht sieht den Einwand der Verteidi- gung, die Anklage sei in subjektiver Hinsicht zu wenig konkret umschrieben als nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Verteidigung genügt es, wenn sich aus der Anklage ergibt, dass der Beschuldigten vorgeworfen wird mit Wissen und Willen gehandelt zu haben und dass es sich um ehrenrührige Aussagen handelte, die er willentlich vortrug. Der angeklagte Sachverhalt geht aus der Anklageschrift mit genügender Klarheit hervor und der Berufungskläger hatte die Möglichkeit sich dagegen angemessen zu verteidigen.
E. 3 Dem Berufungskläger wird üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatkläger vorgeworfen.
- 7 -
E. 3.1 In Bezug auf Z _________ kann der angeklagte Sachverhalt als erstellt betrachtet werden. Dieser wurde denn auch nicht angefochten. Die Verteidigung bringt vor, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Nach Auffassung der Verteidigung habe der Be- schuldigte niemanden vorsätzlich in seiner Ehre verletzen wollen. Er habe lediglich sei- ner Pflicht entsprechend, im Rahmen einer ausserordentlichen Versammlung des B _________ in seiner Funktion als Präsident zwei ordnungsgemäss gestellte Sachan- träge der Versammlung verlesen, damit diese über die eingereichten Anträge abstimmen könne. Der Beschuldigte bringt vor, er habe als Präsident die Sitzung des Verbandes geleitet und die gestellten Anträge den Anwesenden Delegierten wortgetreu vorgetra- gen. Er habe keinen Vorsatz gehabt, die Privatkläger in ihrer Ehre zu verletzen oder ehrverletzendes Material weiter zu verbreiten.
E. 3.2 Voraussetzung für das Vorliegen eines Ehreneingriffs im Sinne von Art. 173 StGB ist der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens. Gegenstand einer üblen Nachrede kön- nen aber auch andere Tatsachen sein, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen (RICKLIN, Basler Kommentar, 4. A, 2019, N. 2 und 3 zu Art. 173 StGB). Auch die Verdächtigung und Weiterverbreitung von Rufschädigungen sind unzulässig, selbst in Form eines Zitats (BGE 102 IV 176; 118 V 153; RICKLI, a.a.O., N. 4 zu Art. 173 StGB). Die Strafbarkeit wird nicht durch die Tatsche ausgeschlossen, dass man die Quelle des Informanten nennt (BGE 118 IV 153). Massgebend ist der Eindruck beim Durchschnittspublikum (BGE 102 IV 176). Auch wenn der Täter an der Richtigkeit seiner Aussage zweifelt, ja selbst wenn er sagt, er selber glaube die Sache nicht, wird dem Publikum suggeriert, der Betroffene könnte das betreffende Verhalten an den Tag gelegt haben, eine Möglichkeit, an welche die Adressaten andernfalls unter Umständen gar nicht gedacht hätten (RICKLIN, a.a.O., N. 4 zu Art. 173 StGB). Gegenstand einer üblen Nachrede können sowohl wahre als auch unwahre die Ehre beeinträchtigenden Aussagen sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält (BGE 103 IV 22). Die Frage der Wahrheit einer Aus- sage betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit. Der Täter bleibt straflos, wenn er zu einem Entlastungsbeweis zugelassen wird und der Beweis gelingt (RICKLIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 173). Die Äusserung muss gegenüber einem Dritten, einem Anderen, erfolgen. Es genügt, wenn es sich um eine einzige Person handelt (RICKLIN, a.a.O., N. 6 zu Art. 173). Vollendet ist die Tat, wenn der Andere die Äusserung zur Kennt- nis nimmt (BGE 102 IV 38).
- 8 - Die üble Nachrede setzt stets Vorsatz voraus (BGE 71 IV 225, 232). Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen. Eventualvorsatz ge- nügt. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich (RICKLIN, a.a.O., Nr. 9 zu Art. 173). Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben (BGE 118 IV 153, 166; 119 IV 44, 47; 137 IV 313). Falls die Aussage unwahr ist, gehört zum Vorsatz nicht das Be- wusstsein ihrer Unwahrheit (RICKLIN, a.a.O., N. 11 zu Art. 173).
E. 3.3 Den Privatklägern wird in den beiden gestellten Anträge der D _________ und C _________ vorgeworfen, bei der Leistungsschau vom 9. November 2019 manipuliert zu haben. Der Antrag der D _________ lautet: «In Anbetracht der Manipulationsvorwürfe an der Leistungsschau durch die besagten Züchter U _________, V _________, W _________, X _________, Y _________ und Z _________ sind wir als offene, fortschrittliche Genos- senschaft sehr betroffen. Unsere einzigen (recte einstigen) Vorbilder für gute Zucht hin- terlassen ein Bild, welches alle ehrlichen Züchter als Tölpel aussehen lässt. Jahrelange Zuchterfolge der Betreffenden wird (recte werden) angesichts der Vorfälle in Frage ge- stellt. Nicht zuletzt wurden wir alle als Züchter der Lächerlichkeit preisgegeben. Im Kol- lektiv werden wir von vielen Laien als Färber und Manipulatoren bezeichnet. Ein nicht wiedergutzumachender Schaden ist durch angesagte Züchter angestellt worden. Dieser Schaden kann nicht behoben werden und verlangt nach einer harten Bestrafung. Die D _________ stellt daher den Antrag, die besagten Züchter von sämtlichen Schauen des B _________ auf eine von der Versammlung zu bestimmende Dauer zu verbannen. In Anbetracht der Preise und Ehrungen, welche die Betreffenden die letzten Jahre ein- heimsen konnten und damit andere, ehrliche Züchter von ihren verdienten Plätzen ver- drängten, dürfen die Sanktionen nicht zu milde ausfallen.» Der Antrag der C _________ lautete: «Aufgrund des Vorfalls an der Leistungsschau vom November 2019 in Visp Manipulation der ausgestellten Tiere stellt die C _________ hier- mit folgenden Antrag an die ausserordentliche DV: Entschuldigen sich die Herren U _________, Y _________, und W _________, sowie E _________ bis zum 12. Januar 2020 schriftlich bei der Versammlung, schlagen wir vor, die erwähnten Herren für den Bockmarkt 2020 und die Leistungsschau 2021 zu sperren. Liegt der Versammlung keine Entschuldigung vor, schlagen wir vor, diese Herren lebenslänglich für jegliche zukünfti- gen Ausstellungen des B _________ zu sperren.»
- 9 - Beide Anträge wurden in dieser Form vom Beschuldigten anlässlich der Delegiertenver- sammlung vorgetragen und werfen den Privatklägern Manipulationen und unehrliches, täuschendes Verhalten vor. Sie sind damit als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Auch das Weiterverbreiten von Rufschädigungen wird von Art. 173 StGB sanktioniert und ist selbst in Form eines Zitats unzulässig. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
E. 3.4 Die Verteidigung sieht den Vorsatz nicht gegeben und argumentiert, Z _________ habe niemanden in der Ehre verletzten, noch ehrverletzendes Material weiterverbreiten wollen. Er sei lediglich seinen Pflichten als Verbandspräsident nachgekommen und habe gestellte Anträge der Versammlung vorgelesen. Der Berufungskläger übersieht, dass es ihm leicht ersichtlich sein musste, dass die Anträge ehrverletzend sind, unterstellen diese doch den Betroffenen unzulässige Manipulationen an ihren Tieren. Zudem erfüllt bereits das blosse Weiterverbreiten den Tatbestand und der Berufungskläger kann nicht glaubhaft darlegen er habe die Anträge nicht bewusst einer grossen Zahl von Zuhörern vollinhaltlich vorgetragen. Z _________ wusste vom Gehalt und der Ehrenrührigkeit der von ihm verlesenen Anträge. Die Anträge wurden vor der Versammlung eingereicht und der Berufungskläger hat diese in seine Präsentation integriert. Er verlas die Anträge den- noch in Anwesenheit zahlreicher Delegierter. Damit erfüllt der Beschuldigte den Tatbe- stand von Art. 173 StGB auch in subjektiver Hinsicht.
E. 3.5 Der Berufungskläger macht geltend, er sei als Präsident des Züchterverbandes B _________ verpflichtet gewesen, die eingetragenen Anträge zu verlesen. Er habe als Vorsitzender der fraglichen Versammlung durch das wortgetreue Vortragen der Anträge ausschliesslich das sich aus Art. 67 Abs. 1 ZGB ergebende vereinsrechtliche Antrags- recht der Mitglieder gewahrt und macht geltend, es habe sich um eine erlaubte Handlung gemäss Art. 14 StGB gehandelt, der es an der Rechtswidrigkeit fehle.
E. 3.5.1 Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, so auch Art. 14 StGB, haben Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB. Dieser ist subsidiär anwendbar, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus ei- nem Rechtfertigungsgrund ergibt. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Bundesgerichtsurteil 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3). Beispielsweise sind ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und - pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie
- 10 - sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wis- sen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3).
E. 3.5.2 Zunächst geht das Berufungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass es sich beim B _________ um eine Genossenschaft resp. einem Genossenschaftsverband handelt. Soweit die Verteidigung die Rechte und Pflichten aus dem Vereinsrecht ableitet, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Der Argumentation des Beschuldigten ist weiter entgegenzuhalten, dass weder eine ge- setzliche noch eine statutarische Pflicht des Genossenschaftspräsidenten bestand, die von einzelnen Genossenschaftern hinterlegten Anträge anlässlich der Delegiertenver- sammlung zu verlesen. Dem Genossenschaftspräsidenten kommt die Pflicht zu, den rei- bungslosen Ablauf der Delegiertenversammlung sicherzustellen und die Geschäfte der Versammlung vorzubereiten (Art. 902 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR). Gemäss der hinterlegten PowerPoint Präsentation mit den Notizen des Beschuldigten war vorgese- hen, dass der Präsident dem jeweiligen Delegierten, der den Antrag stellte, das Wort erteilt, damit dieser seinen Antrag vorstellen kann (S. 177 f.). Anlässlich der Vorbereitung der Delegiertenversammlung erachtete der Beschuldigte es mithin nicht als seine Pflicht die Anträge selber vorzulesen. Wie die Vorinstanz in E. 4.2.3.2 korrekt ausführte, besteht zudem kein Antragsrecht des einzelnen Genossenschafters, es sei denn, die Statuten sähen ein solches ausdrücklich vor, was vorliegend indes nicht der Fall ist (S. 300 ff.). Der Genos- senschafter kann jedoch in der Generalversammlung selbst einen Antrag stellen. Hierüber kann indes kein Beschluss gefasst werden. Die Generalversammlung kann lediglich be- schliessen den Antrag anlässlich einer später einzuberufenden GV zu traktandieren (Art. 883 Abs. 2 OR; MÜLLER/FORNITO, Handkommentar zu Schweizer Privatrecht, 4. A. 2024, N. 5 zu Art. 883 OR; MOLL, Basler Kommentar, 6. A., 2024, N. 5 zu Art. 883 OR). Dass der Beschuldigter ein juristischer Laie ist, vermag daran nichts zu ändern. Als Prä- sident der Genossenschaft hat er mit seinem Amt die ihm gemäss Gesetz zukommenden Pflichten übernommen und hat er sich entsprechend hierzu und zur Organisation der Genossenschaft zu informieren. Da die Anträge vor der Delegiertenversammlung einge- reicht wurden, hatte er die Möglichkeit sich mit der Thematik auseinanderzusetzen und die Versammlung vorzubereiten. Hinzu kommt, dass es fraglich erscheint, ob es der Delegiertenversammlung überhaupt möglich gewesen wäre über diese Anträge abzustimmen, selbst wenn diese korrekt trak- tandiert und gestellt worden wären, da sie gar nicht befugt ist, einzelne Züchter von Schauen auszuschliessen oder gar lebenslänglich zu sperren, unter anderem, da nicht die einzelnen Züchter Mitglieder des B _________ sind, sondern die Genossenschaften.
- 11 - Nach dem Gesagten liegt kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB vor. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist.
E. 3.6 Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht wegen übler Nachrede straf- bar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Der Be- schuldigte wird zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserun- gen, die er ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Ver- anlassung, vorwiegend in der Absicht vorbringt, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit jemand vom Beweis ausgeschlossen werden kann (vgl. BGE 132 IV 112 E. 3.1; Bundesgerichts- urteil 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4). Das Berufungsgericht schliesst sich der Erwägung der Vorinstanz an, dass es glaubhaft erscheint, dass der Beschuldigte als Präsident angesichts der konkreten und aktuellen Situation aus gegebenem Anlass die Anträge der zwei Zuchtgenossenschaften vorgele- sen hat und dass es ihm in diesem Moment nicht vorwiegend darum ging, den Privatklä- gern Übles vorzuwerfen. Der Beschuldigte ist damit zum Entlastungsbeweis zuzulassen.
E. 3.7 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Wahre ehrver- letzende Behauptungen sind in der Regel. straflos. Der Verletzer kann den Wahrheits- beweis erbringen. Er ist beweispflichtig. Es liegt eine Umkehr der üblichen Beweislast vor. Der Grundsatz in dubio pro reo spielt nicht (RICKLIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 173). Ge- genstand des Wahrheitsbeweises können nur Tatsachen sein, d.h. Ereignisse oder Zu- stände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden (BGE 118 IV 41, 44). Erfor- derlich ist der Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmo- mente (BGE 102 IV 176). Gelingt der Wahrheitsbeweis, ist der Ehrbeeinträchtiger straf- los. Alle wesentlichen Fakten einer Äusserung müssen erstellt sein (BGE 121 IV 76). Ehreingriffe sind in der Regel strafbar, wenn sie unwahr sind. Der Verletzer kann jedoch den Gutglaubensbeweis erbringen, d.h. er ist ausnahmsweise auch in diesem Fall nicht belangbar, wenn er nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in gu- ten Treuen für wahr zu halten (BGE 124 IV 149). Auch hier trägt der Verletzer die Be- weislast und das Beweislastrisiko. Der gute Glaube genügt noch nicht, der Angeschul-
- 12 - digte muss überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, um die Wahrheit seiner Äusse- rung zu glauben (BGE 124 IV 149; RICKLIN, a.a.O., N. 19, 21 zu Art. 173 StGB). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Um- ständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Beim Gutglaubensbeweis darf nur auf die Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte Zeit seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später ent- deckte Begleitumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E. 3b mit Hinweisen).
E. 3.8 Es geht vorliegend, wie die Vorinstanz richtig feststellt, nicht darum, ob an den Tie- ren Manipulation vorgenommen wurden, was erwiesen ist. Entscheidend ist einzig, wann und durch wen dies geschehen ist. Es ist im Rahmen des Gutglaubensbeweises am Angeschuldigten darzulegen, weshalb er in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass die Privatkläger für die Manipulationen verantwortlich waren. Jene haben dies stets ab- gestritten, was dem Beschuldigten, der die Privatkläger persönlich mit der Situation kon- frontierte, bekannt war. Der Berufungskläger hat im Nachgang an die Feststellungen lange mit dem kantonalen Experten F _________ telefoniert (S. 162 ff.). Letzterer hielt fest, dass derartige Manipulationen schon bei der Eingangskontrolle hätten festgestellt werden müssen. Sie seien als Experten zu zweit gewesen und hätten bei der Kontrolle vor der Punktierung nichts Negatives feststellen können und es seien bei der Annahme keine Manipulationen an den Tieren aufgefallen. Es war der Beschuldigte selber, der dem Experten diesbezüglich keinen Vorwurf machte. Ihm war somit bekannt, dass der externe Experte eher nicht von einer Manipulation vor der Prämierung ausging. Damit und aufgrund der bekannten Tatsache, dass eine unbestimmte Anzahl Personen nach der Prämierung Zugang zu den Tieren hatte, konnte der Angeschuldigte nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die gegen die Privatkläger geäusserten Verdächtigungen der Wahrheit entsprechen. Bei den Vorwürfen an die Privatkläger handelte es sich um nicht erstellte Vermutungen.
E. 3.9 Schliesslich muss sich der Beschuldigte die Art, wie die Anträge der D _________ und C _________ zustande gekommen sind, entgegenhalten lassen. Er selber war es, der am Morgen nach der Schau die Manipulationsvorwürfe erhob und er der die Fotos der Ziegen erstellte und namens des Vorstanden den Austausch mit den Privatklägern führte. Es war auch der Beschuldigte als Präsident des B _________, der die Präsiden- ten der übrigen Genossenschaften über die Vorfälle informierte. Der Präsident des D _________ sagte aus: «Der Vorstand hat uns informiert und für mich gab es keine
- 13 - Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Information» (S. 93). Weiter gab er zu Protokoll, er habe mit den Züchtern nie gesprochen, sein Antrag stütze sich auf die Informationen, welche er vom Vorstand anlässlich der Präsidentenversammlung erhalten habe (S. 94). Man habe sie nach der Leistungsschau zusammen genommen und ihnen auch Fotos gezeigt (S. 124). Auch G _________ sagte aus, er sei vom Vorstand des B _________ über die angeblichen Manipulationen in Kenntnis gesetzt worden. Er könne nur sagen, was er gehört habe. Die Kollegen vom Vorstand hätten Fotos gemacht und anhand die- ser habe gesagt werden können, dass manipuliert worden sei (S. 242). Vor Verlesen der Anträge informierte Z _________ gemäss Protokoll der ausserordentlichen Delegierten- versammlung über die Vorfälle bei der Leistungsschau 2019. H _________ sagte hierzu, dass der Präsident den Delegierten mitgeteilt habe, die Privatkläger hätten an der Zie- genschau nicht erlaubte Mittel gebraucht (S. 237).
E. 3.10 Nach dem Gesagten gelingt dem Beschuldigten der Gutglaubensbeweis nicht. Der Beschuldigte verkennt, dass es nicht darum geht, ob an den Tieren Manipulationen vor- genommen worden sind, sondern ob er in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass die an die Privatkläger gestellten Vorwürfe, nämlich, dass sie die Manipulationen vorge- nommen haben, den wahren Tatsachen entsprechen und er diese für wahr halten durfte. Die Berufungsinstanz kommt zum Schluss, dass es am Nachweis fehlt, dass der Beru- fungskläger ernsthafte Gründe hatte, die Anschuldigungen gegenüber den Privatklägern für wahr zu halten und dass er nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um die Äusserungen auf ihre Wahrheit zu überprüfen. Infolgedessen ist der Beschuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 4 Das Gericht hat die Strafe festzusetzen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der üblen Nachrede für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen be- traft. Die Berufungsinstanz bestätigt den Schuldspruch und verweist betreffend die Fest- legung der Strafe auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz in E. 5.3.1, welche es sich zu eigen macht. Der Tagessatz wurde von der Vorinstanz für Z _________ mit Fr. 70.00 festgesetzt. Der Angeschuldigte hat in seiner Befragung vor Kantonsgericht angegeben, er sei selbstän- dig, habe aber aus seiner selbständigen Tätigkeit kein Einkommen. Aus einer Teilzeittä- tigkeit würde er ein Einkommen von Fr. 4'000.00 monatlich, 13 Mal jährlich ausbezahlt, erzielen (S. 650). Es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Damit ist von einen monatlichen Einkommen von Fr. 4'333.00 auszugehen. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 20% für Steuern verbleiben Fr. 3'466.00 und abzüglich 62.5%
- 14 - für die minderjährigen vier Kinder und die Ehegattin gerundet Fr. 1'300.00. Damit redu- ziert sich der Tagessatz auf Fr. 40.00. Sechs der 30 ausgesprochenen Tagessätze à Fr. 40.00, ausmachend Fr. 240.00, werden als Verbindungsbusse im Sinne von Art. 106 StGB ausgesprochen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wird diese durch Er- satzfreiheitsstrafe von sechs Tagen ersetzt.
E. 5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar).
E. 5.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro-
- 15 - zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2’400.00 (Art. 22 lit. c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwi- schen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar).
E. 5.3 Die Vorinstanz hat die Kosten der Staatsanwaltschaft auf Fr. 1'100.00 und die eige- nen Gerichtskosten auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. Die Gebühren bewegen sich im Rah- men des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Parteien dazu keine Beanstandungen vorgebracht haben. Der Schuldspruch wird bestätigt und es kommt zu keiner Änderung des Strafmasses, sodass nach dem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 2'100.00 wie von der Vorinstanz in E. 8.2 festgelegt im Umfang von Fr. 1'050.00 dem Beschuldigten auferlegt werden.
E. 5.4 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibel an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier ist mit rund 700 Seiten durchschnittlich umfangreich und es waren vorliegend einzig Rechtsfragen zu beurteilen. Mit Rücksicht auf die vorge- nannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’175.00 angemes- sen und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen damit insgesamt Fr. 1’200.00. Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen, sodass es sich nach dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt, dem Beschuldigten Fr. 1'000.00 der Gerichtskosten und den Privatklägern, unter solidarischer Haftbarkeit, Fr. 200.00 der Gerichtskosten aufzuerlegen.
E. 6 Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
E. 6.1 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3’300.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausseror- dentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendi- gung ohne Sachurteil kann das Gericht eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29
- 16 - GTar). Dabei ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Das Ge- richt hat diesfalls bei einer Honorarbemessung alle prozessualen Bemühungen zusam- men als einheitliches Ganzes aufzufassen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu beachten. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnis- ses zu dem vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwand stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1, 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 6B_1278/2020 vom 27. August 2026 E. 6.3.3, 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4; vgl. dazu die Auseinandersetzung bei LIE- BER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 8c ff. zu Art. 135 StPO).
E. 6.2 Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung auf Fr. 1'750.00 festgelegt. Die Entschä- digung bewegt sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Parteien dazu keine Beanstandun- gen vorgebracht haben.
E. 6.3 Die Privatkläger haben im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteient- schädigung. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die Auslagen (Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art .27 ff. GTar. Gestützt auf Art. 36 GTar wird das Honorar des Rechtsbeistandes in Strafsachen im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht auf einen Betrag zwischen Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 festgelegt. Es wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeu- tung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufge- wendeten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Entschädigung versteht sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Die Honorarbemessung kann nach bundesgerichtlicher Praxis, gestützt auf das GTar in Form einer pauschalen Abgeltung erfolgen.
E. 6.3.1 Rechtsanwalt Peter Volken hinterlegt eine Kostenliste und macht für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von 11.2 Stunden und Auslagen von Fr. 307.00 geltend. Nicht berücksichtigt werden die in der Honorarnote aufgeführten Kosten (Auslagen von Fr. 90.00 sowie Aufwand von 5 Minuten) betreffend ein Betreibungsverfahren hinsicht- lich A _________, zumal dieser im vorliegenden Verfahren nicht Partei ist. Die Durch- sicht und das zur Kenntnisbringen des erstinstanzlichen Urteils wurde bereits mit der Parteientschädigung der ersten Instanz abgegolten, sodass dieser Aufwand im Beru- fungsverfahren nicht erneut zu berücksichtigen ist. Kopien werden mit je Fr. 0.50 abge- golten (vgl. BGE 118 Ib 349 E. 5). Soweit der Rechtsvertreter seinen Mandanten anrief oder durch das Sekretariat eine Notiz erstellen liess, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm
- 17 - diesbezüglich Auslagen entstanden sein sollten. Telefonversuche sind allgemeine Sek- retariatsarbeiten, die bereits mit dem Anwaltshonorar abgegolten werden. Das Beru- fungsgericht erachtet in Berücksichtigung der Honorarnote und des hiervor aufgeführten eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.00 (Auslagen und MWST inklusive) für das Be- rufungsverfahren als angemessen. Die Privatkläger dringen mit ihren Anträgen im Schuldpunkt durch, aber unterliegen in Bezug auf die geltend gemachte Genugtuungs- forderung, sodass der Beschuldigte in Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahren den Privatklägern eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.00 zu bezahlen hat.
E. 6.3.2 Rechtsanwalt Marc Truffer hinterlegt eine Honorarnote und macht für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von 15.9 Stunden ohne Hauptverhandlung und Auslagen von Pauschal Fr. 120.00 geltend. Der Verteidiger hat eine kurz begründete Berufungs- erklärung sowie ein Nichteintretensantrag eingereicht. Er hat seinen Mandanten an der Berufungsverhandlung verteidigt, die rund zwei Stunden dauerte und die er vorbereiten musste. Er vertrat den Beschuldigten bereits vor erster Instanz und konnte von seinem Vorwissen profitieren. Er wird das Urteil seinem Mandat zur Kenntnis bringen müssen. Das Dossier war durchschnittlich umfangreich und stellte keine komplexen Rechtsfra- gen. Die Durchsicht und das zur Kenntnisbringen des erstinstanzlichen Urteils wurde bereits mit der Parteientschädigung der ersten Instanz abgegolten, sodass dieser Auf- wand im Berufungsverfahren nicht erneut zu berücksichtigen ist. Das Berufungsgericht erachtet in Berücksichtigung der Honorarnote und des hiervor aufgeführten eine pau- schale Parteientschädigung von Fr. 3'800.00 (Auslagen und MWST inklusive) für das Berufungsverfahren als angemessen. In Berücksichtigung des Verfahrensausgangs ha- ben die Privatkläger dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 630.00 zu bezahlen.
- 18 - Das Kantonsgericht erkennt -in Abweisung der Berufung und der Anschlussberufung - 1. Z _________ wird der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig erkannt. 2. Z _________ wird zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, ausma- chend Fr. 960.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Z _________ wird zudem zu einer Busse von Fr. 240.00, bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen, verurteilt. 4. Der unter der Fall-Nr. 50253 und der Objekt-Nr. 97777 beschlagnahmte Becher mit Ziegenhaaren und grauem Klebeband wird eingezogen und vernichtet. 5. Die beschlagnahmten Originale der Sitzungsprotokolle vom 4. Dezember 2019 wer- den Z _________ als Präsidenten des B _________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben.
E. 7 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von Fr. 1'050.00 (1/2 von insgesamt Fr. 2'100.00) werden Z _________ auferlegt.
E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 werden im Umfang von Fr. 1'000.00 Z _________ und im Umfang von Fr. 200.00 der Privatklägerschaft auf- erlegt, welche hierfür solidarisch haften.
E. 9 Z _________ hat die Berufungsbeklagten U _________, V _________, W _________, X _________ und Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 1'750.00 und für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’200.00 zu entschädigen.
E. 10 U _________, V _________, W _________, X _________ und Y _________ haben Z _________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 630.00 zu entschädigen.
Sitten, 15. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P1 23 149
URTEIL VOM 15. OKTOBER 2024
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Fernando Willisch, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch, Berufungsklägerin
und
U _________, Privatkläger, V _________, Privatkläger, W _________, Privatkläger, X _________, Privatkläger, Y _________, Privatkläger, alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken, Brig
gegen
Z _________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer, Brig-Glis
(Üble Nachrede)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 31. Oktober 2023 [S1 22 44]
- 2 - Verfahren Sachverhalt
A. Am 7. Februar 2020 reichten Y _________, X _________, U _________, V _________ und W _________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, eine Strafklage gegen Z _________ und zwei weitere Personen we- gen Ehrverletzungen und Nötigung ein (S. 7 ff.). Nach der Einvernahme der Privatkläger, der Beschuldigten sowie von Zeugen und der Beschlagnahmung von Gegenständen und Dokumenten stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 7. Dezem- ber 2021 ein (S. 268 ff.). Die von der Privatklägerschaft gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 19. August 2022 teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt (P3 21 321; S. 320 ff.). B. Nach weiteren Einvernahmen übermittelte die Staatsanwaltschaft die Akten mit der Anklageschrift vom 27. Oktober 2022 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Visp (S. 382 ff.). Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 25. August 2023 (S. 480 ff.) fällte die Vorinstanz am 31. Oktober 2023 nachstehendes Urteil, wel- ches es den Parteien am 3. November 2023 per Post in begründeter Form (S. 573 ff.) eröffnete: 1. A _________ wird der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. 2. A _________ wird zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. A _________ wird zudem zu einer Busse von Fr. 600.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen, verurteilt. 3. Z _________ wird der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig erkannt. 4. Z _________ wird zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Z _________ wird zudem zu einer Busse von Fr. 420.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen, verurteilt. 5. Die von den Privatklägern geltend gemachten Genugtuungsforderungen von jeweils Fr. 6'000.-- wer- den auf den Zivilweg verwiesen. 6. Der unter der Fall-Nr. 50253 und der Objekt-Nr. 97777 beschlagnahmte Becher mit Ziegenhaaren und grauem Klebeband wird eingezogen und vernichtet. Die beschlagnahmten Originale der Sitzungsprotokolle vom 4. Dezember 2019 werden Z _________ als Präsidenten des B _________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben.
- 3 - 7. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'100.-- und des Hauptverfahrens von Fr. 1'000.-- werden A _________ und Z _________ je zur Hälfte, d.h. zu Fr. 550.-- für das Vorverfahren und zu Fr. 500.-- für das Hauptverfahren auferlegt. 8. A _________ und Z _________ bezahlen jeweils eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- an die Privatkläger U _________, V _________, W _________, X _________ und Y _________. 9. Weitere Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. C. Z _________ reichte am 22. November 2023 beim Kantonsgericht Wallis Berufung gegen das Urteil ein (S. 581 ff.) und beantragte den Freispruch von sämtlichen Vorwür- fen. Die Privatklägerschaft reichte am 18. Dezember 2023 eine Anschlussberufung ein und ersuchte um die Zusprechung einer Genugtuung (S. 619). Der Berufungskläger stellte betreffend die Anschlussberufung einen Nichteintretensantrag (S. 622 ff.). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Das Kantonsgericht lud die Parteien am
28. März 2024 zur Berufungsverhandlung vom 9. Juli 2024 vor (S. 638). Die Privatkläger stellten an der Hauptverhandlung folgende Anträge (S. 663): 1. In Abweisung der Berufung vom 22.11.2023 wird das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 31.10.2023 gegen Z _________ Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 8 bestätigt. 2. Z _________ bezahlt den Rufgeschädigten eine angemessene Genugtuung. 3. Z _________ bezahlt für das Berufungsverfahren gestützt auf beiliegende Aufwandliste eine angemes- sene Parteientschädigung. Der Berufungskläger beantragte nachfolgendes (S. 679): 1. Z _________ ist der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) freizusprechen. 2. Die Forderungen der Privatkläger sind abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Z _________ ist eine angemessene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren gemäss Kostennote zuzusprechen. 4. Die Verfahrenskosten sind durch den Staat Wallis zu tragen.
Erwägungen
1. 1.1 Angefochten ist ein Strafurteil des Bezirksgerichts Visp. Die Zuständigkeit des hier urteilenden Einzelrichters ist gegeben (Art. 14 Abs. 2 EGStPO). Der Beschuldigte ist als solcher zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung wurde innert der
- 4 - Frist von 20 Tagen nach Erhalt des begründeten Urteils erklärt (Art. 399 StPO). Die Sa- churteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind im Übrigen erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 1.2 Die Privatkläger haben mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (S. 619) Anschlussbe- rufung eingereicht und verlangen die Bestätigung des ergangenen Urteils und zusätzlich die Zusprechung einer angemessenen Genugtuungszahlung für die begangene Ehrver- letzung. 1.2.1 Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 8. Januar 2024 (S. 622) einen Nichtein- tretensantrag betreffend die Anschlussberufung der Privatkläger formuliert und begrün- det diesen damit, die Privatklägerschaft habe es versäumt, den Zivilanspruch in der An- schlussberufung anzugeben. Sie hätte diesen nicht beziffert und beantrage lediglich All- gemeinzusprechung einer angemessenen Genugtuung. 1.2.2 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Die Privatkläger sind zur Anschlussberufung legitimiert und haben diese fristgerecht ge- stellt. In Bezug auf die Begründung gelten für die Anschlussberufung die gleichen Vo- raussetzungen wie für die Berufungserklärung (Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Anschlussbe- rufung erklärende Partei hat somit in ihrer Erklärung anzugeben, in welchen Teilen sie das Urteil anficht, welche Änderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und wel- che Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 Ziff. a bis c StPO). Dies hat mit der erfor- derlichen Klarheit zu geschehen. Ein blosses «Motivierungsbegehren» erfüllt dies nicht (BÄHLER, Basler Kommentar, 3. A, 2023, N. 2 zu Art. 399 StPO). Aus der Anschlussbe- rufung ist ersichtlich, was die Privatklägerschaft beantragt, selbst wenn keine formellen Anträge gestellt worden sind. 1.2.3 Die Vorinstanz hat die Zivilklagen nicht materiell beurteilt und auf den Zivilweg verwiesen. Die Anfechtung des Urteils im Zivilpunkt mittels Anschlussberufung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht materiell über den Zivilanspruch, d.h. mindestens dem Grundsatz nach, entschieden hat (BÄHLER, Basler Kommentar, 3. A, 2023, N. 7 zu Art. 398 StPO). Wurden diese auf den Zivilweg verwiesen, ist eine Berufung nicht zuläs- sig. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn das Urteil auch im Schuld- oder im Straf- punkt angefochten wurde (Botschaft zur StPO 2005c, S. 1314). Auf die Anschlussberu- fung ist einzutreten, zumal der Beschuldigte das Urteil im Schuld- und Strafpunkt ange- fochten hat und diese vorliegend zu beurteilen sind.
- 5 - Die Anschlussberufungskläger legen nicht dar, weshalb die Vorinstanz auf die Zivilklage hätte eintreten und diese beurteilen müssen. Die Zivilforderung wurde vor dem Kantons- gericht weder beziffert noch begründet. Die Anschlussberufung ist demnach abzuweisen und die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 1.3 Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Angefochten werden die Ziffern 3 und 4 sowie die Ziffern 6 bis und mit Ziff. 9. Das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 31. Oktober 2023 (S1 22 44) ist bezüglich dem Beschuldigten A _________ in Rechtskraft erwachsen, wie das Kantonsgericht bereits mit Verfügung vom 11. Januar 2024 bestätigte (S. 628).
2. Der Berufungskläger rügt sodann die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er bringt vor, es würden in der Anklageschrift mit der fehlenden Kontaktaufnahme mit den Exper- ten, der fehlenden Einsetzung des verbandsinternen Schiedsgerichts und der fehlenden Angabe, woraus sich die vom Vorstand durchgeführten Untersuchungen stützen drei Gründe erwähnt, dem angefochtenen Urteil werde hingegen der in der Anklage nicht genannte Vorwurf, der Angeklagte habe im Wissen darüber gehandelt, dass es sich um eine ehrenrührige Aussage handle, zu Grunde gelegt. Dadurch, dass ein neuer, in der Anklageschrift nicht vorgenannter Vorwurf als Grund herangezogen werde, habe sich die Vorinstanz nicht an den Inhalt der Anklageschrift gehalten und somit den Anklage- grundsatz verletzt. Die Behauptung, dass der Angeklagte im Wissen darüber gehandelt habe, dass es sich um ehrenrührige Aussagen handle, und dass er diese willentlich vor- trug, sei aus der Luft gegriffen und werde durch kein einziges Wort in der Anklageschrift gestützt. 2.1 Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der An- klage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die An- klage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Ver- teidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Ge- hör (Informationsfunktion). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entschei- dend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt
- 6 - und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 und Bundesge- richtsurteil 6B_767/2019 vom 7. April 2020 E. 1.2 jeweils mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Dar- stellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz ge- schlossen werden kann (Bundesgerichtsurteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen). 2.2 Der Einwand erweist sich als unbegründet. Dem Beschwerdeführer wird in der An- klageschrift vorgeworfen, er habe an der fraglichen ausserordentlichen Delegiertenver- sammlung den eingereichten Antrag der C _________ vorgetragen. Er habe den Antrag vorgelesen, ohne dass der Vorstand mit den Experten, welche die Rangierung an der Leistungsschau vorgenommen haben, in Kontakt getreten wäre und sie mit den Erkennt- nissen konfrontiert hätte. Ebenso habe der Verband nicht das verbandsinterne Schieds- gericht angerufen, um die Angelegenheit wie statutarisch vorgesehen, an den schwei- zerischen Verband weitergeleitet. Auch gab er nicht an, auf was sich die vom Vorstand durchgeführten Untersuchungen stützen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag der Versammlung bewusst vorgelesen hat, geht aus der Anklageschrift in genü- gender Klarheit hervor. Ob der Beschwerdeführer dadurch, dass er die Anträge unkom- mentiert vorgelesen hat, die verbandsinternen Vorschriften verletzt hat, ist nicht vom an- gerufenen Gericht zu beurteilen. Das Berufungsgericht sieht den Einwand der Verteidi- gung, die Anklage sei in subjektiver Hinsicht zu wenig konkret umschrieben als nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Verteidigung genügt es, wenn sich aus der Anklage ergibt, dass der Beschuldigten vorgeworfen wird mit Wissen und Willen gehandelt zu haben und dass es sich um ehrenrührige Aussagen handelte, die er willentlich vortrug. Der angeklagte Sachverhalt geht aus der Anklageschrift mit genügender Klarheit hervor und der Berufungskläger hatte die Möglichkeit sich dagegen angemessen zu verteidigen.
3. Dem Berufungskläger wird üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatkläger vorgeworfen.
- 7 - 3.1 In Bezug auf Z _________ kann der angeklagte Sachverhalt als erstellt betrachtet werden. Dieser wurde denn auch nicht angefochten. Die Verteidigung bringt vor, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Nach Auffassung der Verteidigung habe der Be- schuldigte niemanden vorsätzlich in seiner Ehre verletzen wollen. Er habe lediglich sei- ner Pflicht entsprechend, im Rahmen einer ausserordentlichen Versammlung des B _________ in seiner Funktion als Präsident zwei ordnungsgemäss gestellte Sachan- träge der Versammlung verlesen, damit diese über die eingereichten Anträge abstimmen könne. Der Beschuldigte bringt vor, er habe als Präsident die Sitzung des Verbandes geleitet und die gestellten Anträge den Anwesenden Delegierten wortgetreu vorgetra- gen. Er habe keinen Vorsatz gehabt, die Privatkläger in ihrer Ehre zu verletzen oder ehrverletzendes Material weiter zu verbreiten. 3.2 Voraussetzung für das Vorliegen eines Ehreneingriffs im Sinne von Art. 173 StGB ist der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens. Gegenstand einer üblen Nachrede kön- nen aber auch andere Tatsachen sein, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen (RICKLIN, Basler Kommentar, 4. A, 2019, N. 2 und 3 zu Art. 173 StGB). Auch die Verdächtigung und Weiterverbreitung von Rufschädigungen sind unzulässig, selbst in Form eines Zitats (BGE 102 IV 176; 118 V 153; RICKLI, a.a.O., N. 4 zu Art. 173 StGB). Die Strafbarkeit wird nicht durch die Tatsche ausgeschlossen, dass man die Quelle des Informanten nennt (BGE 118 IV 153). Massgebend ist der Eindruck beim Durchschnittspublikum (BGE 102 IV 176). Auch wenn der Täter an der Richtigkeit seiner Aussage zweifelt, ja selbst wenn er sagt, er selber glaube die Sache nicht, wird dem Publikum suggeriert, der Betroffene könnte das betreffende Verhalten an den Tag gelegt haben, eine Möglichkeit, an welche die Adressaten andernfalls unter Umständen gar nicht gedacht hätten (RICKLIN, a.a.O., N. 4 zu Art. 173 StGB). Gegenstand einer üblen Nachrede können sowohl wahre als auch unwahre die Ehre beeinträchtigenden Aussagen sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält (BGE 103 IV 22). Die Frage der Wahrheit einer Aus- sage betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit. Der Täter bleibt straflos, wenn er zu einem Entlastungsbeweis zugelassen wird und der Beweis gelingt (RICKLIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 173). Die Äusserung muss gegenüber einem Dritten, einem Anderen, erfolgen. Es genügt, wenn es sich um eine einzige Person handelt (RICKLIN, a.a.O., N. 6 zu Art. 173). Vollendet ist die Tat, wenn der Andere die Äusserung zur Kennt- nis nimmt (BGE 102 IV 38).
- 8 - Die üble Nachrede setzt stets Vorsatz voraus (BGE 71 IV 225, 232). Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen. Eventualvorsatz ge- nügt. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich (RICKLIN, a.a.O., Nr. 9 zu Art. 173). Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben (BGE 118 IV 153, 166; 119 IV 44, 47; 137 IV 313). Falls die Aussage unwahr ist, gehört zum Vorsatz nicht das Be- wusstsein ihrer Unwahrheit (RICKLIN, a.a.O., N. 11 zu Art. 173). 3.3 Den Privatklägern wird in den beiden gestellten Anträge der D _________ und C _________ vorgeworfen, bei der Leistungsschau vom 9. November 2019 manipuliert zu haben. Der Antrag der D _________ lautet: «In Anbetracht der Manipulationsvorwürfe an der Leistungsschau durch die besagten Züchter U _________, V _________, W _________, X _________, Y _________ und Z _________ sind wir als offene, fortschrittliche Genos- senschaft sehr betroffen. Unsere einzigen (recte einstigen) Vorbilder für gute Zucht hin- terlassen ein Bild, welches alle ehrlichen Züchter als Tölpel aussehen lässt. Jahrelange Zuchterfolge der Betreffenden wird (recte werden) angesichts der Vorfälle in Frage ge- stellt. Nicht zuletzt wurden wir alle als Züchter der Lächerlichkeit preisgegeben. Im Kol- lektiv werden wir von vielen Laien als Färber und Manipulatoren bezeichnet. Ein nicht wiedergutzumachender Schaden ist durch angesagte Züchter angestellt worden. Dieser Schaden kann nicht behoben werden und verlangt nach einer harten Bestrafung. Die D _________ stellt daher den Antrag, die besagten Züchter von sämtlichen Schauen des B _________ auf eine von der Versammlung zu bestimmende Dauer zu verbannen. In Anbetracht der Preise und Ehrungen, welche die Betreffenden die letzten Jahre ein- heimsen konnten und damit andere, ehrliche Züchter von ihren verdienten Plätzen ver- drängten, dürfen die Sanktionen nicht zu milde ausfallen.» Der Antrag der C _________ lautete: «Aufgrund des Vorfalls an der Leistungsschau vom November 2019 in Visp Manipulation der ausgestellten Tiere stellt die C _________ hier- mit folgenden Antrag an die ausserordentliche DV: Entschuldigen sich die Herren U _________, Y _________, und W _________, sowie E _________ bis zum 12. Januar 2020 schriftlich bei der Versammlung, schlagen wir vor, die erwähnten Herren für den Bockmarkt 2020 und die Leistungsschau 2021 zu sperren. Liegt der Versammlung keine Entschuldigung vor, schlagen wir vor, diese Herren lebenslänglich für jegliche zukünfti- gen Ausstellungen des B _________ zu sperren.»
- 9 - Beide Anträge wurden in dieser Form vom Beschuldigten anlässlich der Delegiertenver- sammlung vorgetragen und werfen den Privatklägern Manipulationen und unehrliches, täuschendes Verhalten vor. Sie sind damit als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Auch das Weiterverbreiten von Rufschädigungen wird von Art. 173 StGB sanktioniert und ist selbst in Form eines Zitats unzulässig. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 3.4 Die Verteidigung sieht den Vorsatz nicht gegeben und argumentiert, Z _________ habe niemanden in der Ehre verletzten, noch ehrverletzendes Material weiterverbreiten wollen. Er sei lediglich seinen Pflichten als Verbandspräsident nachgekommen und habe gestellte Anträge der Versammlung vorgelesen. Der Berufungskläger übersieht, dass es ihm leicht ersichtlich sein musste, dass die Anträge ehrverletzend sind, unterstellen diese doch den Betroffenen unzulässige Manipulationen an ihren Tieren. Zudem erfüllt bereits das blosse Weiterverbreiten den Tatbestand und der Berufungskläger kann nicht glaubhaft darlegen er habe die Anträge nicht bewusst einer grossen Zahl von Zuhörern vollinhaltlich vorgetragen. Z _________ wusste vom Gehalt und der Ehrenrührigkeit der von ihm verlesenen Anträge. Die Anträge wurden vor der Versammlung eingereicht und der Berufungskläger hat diese in seine Präsentation integriert. Er verlas die Anträge den- noch in Anwesenheit zahlreicher Delegierter. Damit erfüllt der Beschuldigte den Tatbe- stand von Art. 173 StGB auch in subjektiver Hinsicht. 3.5 Der Berufungskläger macht geltend, er sei als Präsident des Züchterverbandes B _________ verpflichtet gewesen, die eingetragenen Anträge zu verlesen. Er habe als Vorsitzender der fraglichen Versammlung durch das wortgetreue Vortragen der Anträge ausschliesslich das sich aus Art. 67 Abs. 1 ZGB ergebende vereinsrechtliche Antrags- recht der Mitglieder gewahrt und macht geltend, es habe sich um eine erlaubte Handlung gemäss Art. 14 StGB gehandelt, der es an der Rechtswidrigkeit fehle. 3.5.1 Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, so auch Art. 14 StGB, haben Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB. Dieser ist subsidiär anwendbar, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus ei- nem Rechtfertigungsgrund ergibt. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Bundesgerichtsurteil 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3). Beispielsweise sind ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und - pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie
- 10 - sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wis- sen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3). 3.5.2 Zunächst geht das Berufungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass es sich beim B _________ um eine Genossenschaft resp. einem Genossenschaftsverband handelt. Soweit die Verteidigung die Rechte und Pflichten aus dem Vereinsrecht ableitet, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Der Argumentation des Beschuldigten ist weiter entgegenzuhalten, dass weder eine ge- setzliche noch eine statutarische Pflicht des Genossenschaftspräsidenten bestand, die von einzelnen Genossenschaftern hinterlegten Anträge anlässlich der Delegiertenver- sammlung zu verlesen. Dem Genossenschaftspräsidenten kommt die Pflicht zu, den rei- bungslosen Ablauf der Delegiertenversammlung sicherzustellen und die Geschäfte der Versammlung vorzubereiten (Art. 902 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR). Gemäss der hinterlegten PowerPoint Präsentation mit den Notizen des Beschuldigten war vorgese- hen, dass der Präsident dem jeweiligen Delegierten, der den Antrag stellte, das Wort erteilt, damit dieser seinen Antrag vorstellen kann (S. 177 f.). Anlässlich der Vorbereitung der Delegiertenversammlung erachtete der Beschuldigte es mithin nicht als seine Pflicht die Anträge selber vorzulesen. Wie die Vorinstanz in E. 4.2.3.2 korrekt ausführte, besteht zudem kein Antragsrecht des einzelnen Genossenschafters, es sei denn, die Statuten sähen ein solches ausdrücklich vor, was vorliegend indes nicht der Fall ist (S. 300 ff.). Der Genos- senschafter kann jedoch in der Generalversammlung selbst einen Antrag stellen. Hierüber kann indes kein Beschluss gefasst werden. Die Generalversammlung kann lediglich be- schliessen den Antrag anlässlich einer später einzuberufenden GV zu traktandieren (Art. 883 Abs. 2 OR; MÜLLER/FORNITO, Handkommentar zu Schweizer Privatrecht, 4. A. 2024, N. 5 zu Art. 883 OR; MOLL, Basler Kommentar, 6. A., 2024, N. 5 zu Art. 883 OR). Dass der Beschuldigter ein juristischer Laie ist, vermag daran nichts zu ändern. Als Prä- sident der Genossenschaft hat er mit seinem Amt die ihm gemäss Gesetz zukommenden Pflichten übernommen und hat er sich entsprechend hierzu und zur Organisation der Genossenschaft zu informieren. Da die Anträge vor der Delegiertenversammlung einge- reicht wurden, hatte er die Möglichkeit sich mit der Thematik auseinanderzusetzen und die Versammlung vorzubereiten. Hinzu kommt, dass es fraglich erscheint, ob es der Delegiertenversammlung überhaupt möglich gewesen wäre über diese Anträge abzustimmen, selbst wenn diese korrekt trak- tandiert und gestellt worden wären, da sie gar nicht befugt ist, einzelne Züchter von Schauen auszuschliessen oder gar lebenslänglich zu sperren, unter anderem, da nicht die einzelnen Züchter Mitglieder des B _________ sind, sondern die Genossenschaften.
- 11 - Nach dem Gesagten liegt kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB vor. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. 3.6 Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht wegen übler Nachrede straf- bar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Der Be- schuldigte wird zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserun- gen, die er ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Ver- anlassung, vorwiegend in der Absicht vorbringt, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit jemand vom Beweis ausgeschlossen werden kann (vgl. BGE 132 IV 112 E. 3.1; Bundesgerichts- urteil 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4). Das Berufungsgericht schliesst sich der Erwägung der Vorinstanz an, dass es glaubhaft erscheint, dass der Beschuldigte als Präsident angesichts der konkreten und aktuellen Situation aus gegebenem Anlass die Anträge der zwei Zuchtgenossenschaften vorgele- sen hat und dass es ihm in diesem Moment nicht vorwiegend darum ging, den Privatklä- gern Übles vorzuwerfen. Der Beschuldigte ist damit zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 3.7 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Wahre ehrver- letzende Behauptungen sind in der Regel. straflos. Der Verletzer kann den Wahrheits- beweis erbringen. Er ist beweispflichtig. Es liegt eine Umkehr der üblichen Beweislast vor. Der Grundsatz in dubio pro reo spielt nicht (RICKLIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 173). Ge- genstand des Wahrheitsbeweises können nur Tatsachen sein, d.h. Ereignisse oder Zu- stände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden (BGE 118 IV 41, 44). Erfor- derlich ist der Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmo- mente (BGE 102 IV 176). Gelingt der Wahrheitsbeweis, ist der Ehrbeeinträchtiger straf- los. Alle wesentlichen Fakten einer Äusserung müssen erstellt sein (BGE 121 IV 76). Ehreingriffe sind in der Regel strafbar, wenn sie unwahr sind. Der Verletzer kann jedoch den Gutglaubensbeweis erbringen, d.h. er ist ausnahmsweise auch in diesem Fall nicht belangbar, wenn er nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in gu- ten Treuen für wahr zu halten (BGE 124 IV 149). Auch hier trägt der Verletzer die Be- weislast und das Beweislastrisiko. Der gute Glaube genügt noch nicht, der Angeschul-
- 12 - digte muss überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, um die Wahrheit seiner Äusse- rung zu glauben (BGE 124 IV 149; RICKLIN, a.a.O., N. 19, 21 zu Art. 173 StGB). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Um- ständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Beim Gutglaubensbeweis darf nur auf die Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte Zeit seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später ent- deckte Begleitumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E. 3b mit Hinweisen). 3.8 Es geht vorliegend, wie die Vorinstanz richtig feststellt, nicht darum, ob an den Tie- ren Manipulation vorgenommen wurden, was erwiesen ist. Entscheidend ist einzig, wann und durch wen dies geschehen ist. Es ist im Rahmen des Gutglaubensbeweises am Angeschuldigten darzulegen, weshalb er in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass die Privatkläger für die Manipulationen verantwortlich waren. Jene haben dies stets ab- gestritten, was dem Beschuldigten, der die Privatkläger persönlich mit der Situation kon- frontierte, bekannt war. Der Berufungskläger hat im Nachgang an die Feststellungen lange mit dem kantonalen Experten F _________ telefoniert (S. 162 ff.). Letzterer hielt fest, dass derartige Manipulationen schon bei der Eingangskontrolle hätten festgestellt werden müssen. Sie seien als Experten zu zweit gewesen und hätten bei der Kontrolle vor der Punktierung nichts Negatives feststellen können und es seien bei der Annahme keine Manipulationen an den Tieren aufgefallen. Es war der Beschuldigte selber, der dem Experten diesbezüglich keinen Vorwurf machte. Ihm war somit bekannt, dass der externe Experte eher nicht von einer Manipulation vor der Prämierung ausging. Damit und aufgrund der bekannten Tatsache, dass eine unbestimmte Anzahl Personen nach der Prämierung Zugang zu den Tieren hatte, konnte der Angeschuldigte nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die gegen die Privatkläger geäusserten Verdächtigungen der Wahrheit entsprechen. Bei den Vorwürfen an die Privatkläger handelte es sich um nicht erstellte Vermutungen. 3.9 Schliesslich muss sich der Beschuldigte die Art, wie die Anträge der D _________ und C _________ zustande gekommen sind, entgegenhalten lassen. Er selber war es, der am Morgen nach der Schau die Manipulationsvorwürfe erhob und er der die Fotos der Ziegen erstellte und namens des Vorstanden den Austausch mit den Privatklägern führte. Es war auch der Beschuldigte als Präsident des B _________, der die Präsiden- ten der übrigen Genossenschaften über die Vorfälle informierte. Der Präsident des D _________ sagte aus: «Der Vorstand hat uns informiert und für mich gab es keine
- 13 - Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Information» (S. 93). Weiter gab er zu Protokoll, er habe mit den Züchtern nie gesprochen, sein Antrag stütze sich auf die Informationen, welche er vom Vorstand anlässlich der Präsidentenversammlung erhalten habe (S. 94). Man habe sie nach der Leistungsschau zusammen genommen und ihnen auch Fotos gezeigt (S. 124). Auch G _________ sagte aus, er sei vom Vorstand des B _________ über die angeblichen Manipulationen in Kenntnis gesetzt worden. Er könne nur sagen, was er gehört habe. Die Kollegen vom Vorstand hätten Fotos gemacht und anhand die- ser habe gesagt werden können, dass manipuliert worden sei (S. 242). Vor Verlesen der Anträge informierte Z _________ gemäss Protokoll der ausserordentlichen Delegierten- versammlung über die Vorfälle bei der Leistungsschau 2019. H _________ sagte hierzu, dass der Präsident den Delegierten mitgeteilt habe, die Privatkläger hätten an der Zie- genschau nicht erlaubte Mittel gebraucht (S. 237). 3.10 Nach dem Gesagten gelingt dem Beschuldigten der Gutglaubensbeweis nicht. Der Beschuldigte verkennt, dass es nicht darum geht, ob an den Tieren Manipulationen vor- genommen worden sind, sondern ob er in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass die an die Privatkläger gestellten Vorwürfe, nämlich, dass sie die Manipulationen vorge- nommen haben, den wahren Tatsachen entsprechen und er diese für wahr halten durfte. Die Berufungsinstanz kommt zum Schluss, dass es am Nachweis fehlt, dass der Beru- fungskläger ernsthafte Gründe hatte, die Anschuldigungen gegenüber den Privatklägern für wahr zu halten und dass er nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um die Äusserungen auf ihre Wahrheit zu überprüfen. Infolgedessen ist der Beschuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Das Gericht hat die Strafe festzusetzen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der üblen Nachrede für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen be- traft. Die Berufungsinstanz bestätigt den Schuldspruch und verweist betreffend die Fest- legung der Strafe auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz in E. 5.3.1, welche es sich zu eigen macht. Der Tagessatz wurde von der Vorinstanz für Z _________ mit Fr. 70.00 festgesetzt. Der Angeschuldigte hat in seiner Befragung vor Kantonsgericht angegeben, er sei selbstän- dig, habe aber aus seiner selbständigen Tätigkeit kein Einkommen. Aus einer Teilzeittä- tigkeit würde er ein Einkommen von Fr. 4'000.00 monatlich, 13 Mal jährlich ausbezahlt, erzielen (S. 650). Es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Damit ist von einen monatlichen Einkommen von Fr. 4'333.00 auszugehen. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 20% für Steuern verbleiben Fr. 3'466.00 und abzüglich 62.5%
- 14 - für die minderjährigen vier Kinder und die Ehegattin gerundet Fr. 1'300.00. Damit redu- ziert sich der Tagessatz auf Fr. 40.00. Sechs der 30 ausgesprochenen Tagessätze à Fr. 40.00, ausmachend Fr. 240.00, werden als Verbindungsbusse im Sinne von Art. 106 StGB ausgesprochen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wird diese durch Er- satzfreiheitsstrafe von sechs Tagen ersetzt. 5. 5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar). 5.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro-
- 15 - zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2’400.00 (Art. 22 lit. c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwi- schen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). 5.3 Die Vorinstanz hat die Kosten der Staatsanwaltschaft auf Fr. 1'100.00 und die eige- nen Gerichtskosten auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. Die Gebühren bewegen sich im Rah- men des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Parteien dazu keine Beanstandungen vorgebracht haben. Der Schuldspruch wird bestätigt und es kommt zu keiner Änderung des Strafmasses, sodass nach dem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 2'100.00 wie von der Vorinstanz in E. 8.2 festgelegt im Umfang von Fr. 1'050.00 dem Beschuldigten auferlegt werden. 5.4 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibel an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier ist mit rund 700 Seiten durchschnittlich umfangreich und es waren vorliegend einzig Rechtsfragen zu beurteilen. Mit Rücksicht auf die vorge- nannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’175.00 angemes- sen und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen damit insgesamt Fr. 1’200.00. Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen, sodass es sich nach dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt, dem Beschuldigten Fr. 1'000.00 der Gerichtskosten und den Privatklägern, unter solidarischer Haftbarkeit, Fr. 200.00 der Gerichtskosten aufzuerlegen. 6. 6.1 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3’300.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausseror- dentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendi- gung ohne Sachurteil kann das Gericht eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29
- 16 - GTar). Dabei ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Das Ge- richt hat diesfalls bei einer Honorarbemessung alle prozessualen Bemühungen zusam- men als einheitliches Ganzes aufzufassen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu beachten. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnis- ses zu dem vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwand stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1, 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 6B_1278/2020 vom 27. August 2026 E. 6.3.3, 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4; vgl. dazu die Auseinandersetzung bei LIE- BER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 8c ff. zu Art. 135 StPO). 6.2 Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung auf Fr. 1'750.00 festgelegt. Die Entschä- digung bewegt sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Parteien dazu keine Beanstandun- gen vorgebracht haben. 6.3 Die Privatkläger haben im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteient- schädigung. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die Auslagen (Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art .27 ff. GTar. Gestützt auf Art. 36 GTar wird das Honorar des Rechtsbeistandes in Strafsachen im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht auf einen Betrag zwischen Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 festgelegt. Es wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeu- tung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufge- wendeten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Entschädigung versteht sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Die Honorarbemessung kann nach bundesgerichtlicher Praxis, gestützt auf das GTar in Form einer pauschalen Abgeltung erfolgen. 6.3.1 Rechtsanwalt Peter Volken hinterlegt eine Kostenliste und macht für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von 11.2 Stunden und Auslagen von Fr. 307.00 geltend. Nicht berücksichtigt werden die in der Honorarnote aufgeführten Kosten (Auslagen von Fr. 90.00 sowie Aufwand von 5 Minuten) betreffend ein Betreibungsverfahren hinsicht- lich A _________, zumal dieser im vorliegenden Verfahren nicht Partei ist. Die Durch- sicht und das zur Kenntnisbringen des erstinstanzlichen Urteils wurde bereits mit der Parteientschädigung der ersten Instanz abgegolten, sodass dieser Aufwand im Beru- fungsverfahren nicht erneut zu berücksichtigen ist. Kopien werden mit je Fr. 0.50 abge- golten (vgl. BGE 118 Ib 349 E. 5). Soweit der Rechtsvertreter seinen Mandanten anrief oder durch das Sekretariat eine Notiz erstellen liess, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm
- 17 - diesbezüglich Auslagen entstanden sein sollten. Telefonversuche sind allgemeine Sek- retariatsarbeiten, die bereits mit dem Anwaltshonorar abgegolten werden. Das Beru- fungsgericht erachtet in Berücksichtigung der Honorarnote und des hiervor aufgeführten eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.00 (Auslagen und MWST inklusive) für das Be- rufungsverfahren als angemessen. Die Privatkläger dringen mit ihren Anträgen im Schuldpunkt durch, aber unterliegen in Bezug auf die geltend gemachte Genugtuungs- forderung, sodass der Beschuldigte in Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahren den Privatklägern eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.00 zu bezahlen hat. 6.3.2 Rechtsanwalt Marc Truffer hinterlegt eine Honorarnote und macht für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von 15.9 Stunden ohne Hauptverhandlung und Auslagen von Pauschal Fr. 120.00 geltend. Der Verteidiger hat eine kurz begründete Berufungs- erklärung sowie ein Nichteintretensantrag eingereicht. Er hat seinen Mandanten an der Berufungsverhandlung verteidigt, die rund zwei Stunden dauerte und die er vorbereiten musste. Er vertrat den Beschuldigten bereits vor erster Instanz und konnte von seinem Vorwissen profitieren. Er wird das Urteil seinem Mandat zur Kenntnis bringen müssen. Das Dossier war durchschnittlich umfangreich und stellte keine komplexen Rechtsfra- gen. Die Durchsicht und das zur Kenntnisbringen des erstinstanzlichen Urteils wurde bereits mit der Parteientschädigung der ersten Instanz abgegolten, sodass dieser Auf- wand im Berufungsverfahren nicht erneut zu berücksichtigen ist. Das Berufungsgericht erachtet in Berücksichtigung der Honorarnote und des hiervor aufgeführten eine pau- schale Parteientschädigung von Fr. 3'800.00 (Auslagen und MWST inklusive) für das Berufungsverfahren als angemessen. In Berücksichtigung des Verfahrensausgangs ha- ben die Privatkläger dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 630.00 zu bezahlen.
- 18 - Das Kantonsgericht erkennt -in Abweisung der Berufung und der Anschlussberufung - 1. Z _________ wird der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig erkannt. 2. Z _________ wird zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, ausma- chend Fr. 960.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Z _________ wird zudem zu einer Busse von Fr. 240.00, bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen, verurteilt. 4. Der unter der Fall-Nr. 50253 und der Objekt-Nr. 97777 beschlagnahmte Becher mit Ziegenhaaren und grauem Klebeband wird eingezogen und vernichtet. 5. Die beschlagnahmten Originale der Sitzungsprotokolle vom 4. Dezember 2019 wer- den Z _________ als Präsidenten des B _________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. 6. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von Fr. 1'050.00 (1/2 von insgesamt Fr. 2'100.00) werden Z _________ auferlegt. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 werden im Umfang von Fr. 1'000.00 Z _________ und im Umfang von Fr. 200.00 der Privatklägerschaft auf- erlegt, welche hierfür solidarisch haften. 9. Z _________ hat die Berufungsbeklagten U _________, V _________, W _________, X _________ und Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 1'750.00 und für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’200.00 zu entschädigen.
10. U _________, V _________, W _________, X _________ und Y _________ haben Z _________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 630.00 zu entschädigen.
Sitten, 15. Oktober 2024